Revision der Einkommenspfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Sachverhalt
A. Am 17. Januar 2023 vollzog das Betreibungs- und Konkursamt der Region C._____ (nachfolgend Betreibungsamt C._____) gegenüber A._____ die Pfän- dung in der Pfändungsgruppe Nr. D._____. Es wurden dabei die das monatliche Existenzminimum von CHF 2'900.00, bestehend aus einem Grundbedarf von CHF 1'200.00 und einem Mietzins von CHF 1'700.00, übersteigenden Einkünfte ge- pfändet. Mit Schreiben vom 23. November 2023 wurde der E._____ AG (nachfol- gend E._____) die Anzeige betreffend Taggeldpfändung mitgeteilt. B. Nachdem B._____ als Vermieter am 6. Februar 2024 beim Betreibungsamt C._____ ein Betreibungsbegehren gegen A._____ wegen Mietzinsausständen eingereicht hatte, nahm das Betreibungsamt C._____ noch gleichentags eine Re- vision der Einkommenspfändung vor. Das Existenzminimum wurde dabei auf CHF 1'200.00 reduziert und der Mietzins nunmehr unberücksichtigt gelassen. C. Die Revision der Einkommenspfändung wurde A._____ am 19. März 2024 mitgeteilt. Eine Anzeige betreffend revidierter Taggeldpfändung an die E._____ war bereits am 6. Februar 2024 erfolgt. D. Gegen diese Verfügung und wegen eines angestrebten Schlichtungsverfah- rens "in Sachen Mietmängel" wandte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) am 2. April 2024 (Datum Poststempel) mit "Klageschrift" an das Verwaltungs- gericht von Graubünden. Dieses überwies das Schreiben zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden. In dieser Eingabe bezeichnete er F._____, stellvertretender Amtsleiter des Bertreibungsamts C._____, sowie B._____ als Beklagte und beantragte einen Betreibungsstopp sowie die Mitteilung an die E._____ zur Auszahlung von vollständigen Taggeldansprüchen an ihn. Schliess- lich verlangte er eine richterliche Überprüfung des Vorgehens in Sachen Mietmän- gel sowie eine Herabsetzung des Mietzinses und schliesslich die Feststellung ei- nes Kündigungsschutzes. F. Mit Stellungnahme vom 16. April 2024 (Datum Poststempel) beantragte das Betreibungsamt C._____ die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die Einholung einer Stellungnahme von B._____ wurde verzichtet. H. Mit Eingabe vom 28. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine "Ergän- zung der Klageschrift" ein, wobei als Beklagte nicht mehr B._____, sondern vier Personen, welche bei der E._____ tätig sind, bezeichnet wurden.
3 / 9 I. Mit Schreiben vom 29. April 2024 zeigte B._____ seine Vertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti an. J. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen.
Erwägungen (6 Absätze)
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schwerdeführer eine Herabsetzung des Mietzinses und die Ungültigerklärung ei-
ner Mitteilung des Vermieters sowie die Fortführung des Schlichtungsverfahrens.
1.2.3. Soweit der Beschwerdeführer die Überprüfung von Handlungen im Schlich-
tungsverfahren für Mietsachen anbegehrt und weitere Handlungen von der
Schlichtungsbehörde verlangt, beanstandet er keine Betreibungshandlungen.
Derartige Rügen können zum Vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Auf-
sichtsbeschwerdeverfahrens sein, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gleiches
gilt betreffend die Anweisungen an die E._____. Anweisungen an eine Gläubigerin
des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfah-
rens nach Art. 17 ff. SchKG. Dies kann nur die Anzeige an die E._____ als sol-
ches sein.
1.3.
Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer
Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung
(Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Hinsichtlich der Revision des Existenzmini-
mums vom 19. März 2024 ist die Frist – unter Berücksichtigung der über Ostern
geltenden Betreibungsferien – eingehalten, auch wenn die Eingabe an das Ver-
waltungsgericht gerichtet wurde. Ebenso ist der Beschwerdeführer diesbezüglich
zur Beschwerde legitimiert.
1.4.
Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den
kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes-
rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG).
Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit ge-
setzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Auf-
sichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und er-
forderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu wür-
digen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind
durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die
Aufsichtsbehörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht
über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz
SchKG).
2.1.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe anzugeben, welche Änderung
der angefochtenen Anordnung er beantragt, welche Rechtssätze durch den ange-
fochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe er sich stützt.
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2.2.
Hinsichtlich der im vorliegenden Fall einzig überprüfbaren, innert der Be-
schwerdefrist ergangenen Betreibungshandlung, nämlich der angepassten Be-
rechnung des Existenzminimums, wurden vom Beschwerdeführer keine Rügen
erhoben bzw. sind keine konkreten Ausführungen dazu erfolgt, weshalb diese feh-
lerhaft erfolgt sei. Zu prüfen ist jedoch unter dem Blickwinkel der eingereichten
Beilagen sowie auch einer allfälligen Nichtigkeit einer Lohnpfändung gemäss Art.
22 SchKG, ob die Revision der Existenzminimumberechnung zulässig war, indem
dem Beschwerdeführer lediglich der Grundbetrag, nicht aber ein monatlicher Miet-
zins als Zuschlag zum Grundbetrag zugestanden wurde.
2.3.
Den Eingaben des Beschwerdeführers ist sinngemäss zu entnehmen, dass
er die Reduktion des Existenzminimums um den Mietzins nicht akzeptiert und die
– unbestrittene, jedenfalls aber nicht widerlegte – Nichtleistung des Mietzinses mit
Mängeln an der Mietsache begründet.
2.4.
Das Betreibungsamt C._____ hält in seiner Stellungnahme vom 16. April
2024 (act. A.2) fest, es habe aufgrund des Betreibungsbegehrens des Vermieters
festgestellt, dass der Mietzins offenbar seit Oktober 2023 nicht mehr oder nur teil-
weise bezahlt worden sei, obwohl der Mietzins im Existenzminimum mit einem
Betrag von CHF 1'700.00 angerecht worden sei. Daher sei umgehend eine Revi-
sion und eine neue Anzeige an die E._____ erfolgt. Das Existenzminimum sei da-
bei auf CHF 1'200.00 festgelegt worden, was den geltenden Grundlagen zur Exis-
tenzminimumberechnung entspreche. Da der Schuldner weder die Miete noch die
Krankenkassenprämien bezahlt habe bzw. deren Bezahlung nicht nachweisen
könne, seien diese auch nicht im Existenzminimum zu berücksichtigen. Andern-
falls würden Beträge berücksichtigt, welche vom Schuldner gar nicht dem vorge-
sehenen Zweck zugeführt würden. Ebenso seien keine weiteren Belege vorgelegt
worden, die aktuell im Existenzminimum zu berücksichtigen gewesen wären. Der
Beschwerdeführer habe dem Betreibungsamt bei der Pfändung Belege zuzu-
führen, welche darlegen würden, dass die Verpflichtungen bestehen und in der
letzten Zeit auch bezahlt würden. Komme er seinen Verpflichtungen erst zu einem
späteren Zeitpunkt nach und weise er sich über deren tatsächliche Zahlung aus,
könne er die Revision der Einkommenspfändung verlangen.
3.1.
Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, die
nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach
dem Ermessen des Betreibungsbeamten oder der Betreibungsbeamtin für den
Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Der Betreibungsbe-
amte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Er darf
sich dabei nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufge-
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stellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren An-
wendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt.
Dem Ermessen des Betreibungsbeamten oder der Betreibungsbeamtin ist dabei
ein weiter Spielraum gegeben (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Aufl., Basel 2021, N 21 zu Art. 93 SchKG). Gemäss den kantonalen Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf)
nach Art. 93 SchKG (KGer GR KSK 09 39 v. 18.8.2009, S. 2) beträgt der Grund-
betrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00. Hinzu kommen Zuschläge,
nämlich der effektive Mietzins für das Wohnen, Sozialbeiträge und unumgängliche
Berufsauslagen. Voraussetzung für deren Berücksichtigung ist jedoch, dass diese
auch tatsächlich geleistet werden. Mit anderen Worten ist der tatsächlich bezahlte
Mietzins der Wohnung des Schuldners als Zuschlag ins Existenzminimum einzu-
berechnen, sofern dieser eine notwendige Auslage darstellt (Thomas Winkler, in:
Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 37 zu Art. 93 SchKG).
3.2.
Erhält das Betreibungsamt während der laufenden Einkommenspfändung
Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages
massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung entspre-
chend an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Der Grundsatz, dass bei der Berechnung des
Existenzminimums nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden kön-
nen, gilt wie erwähnt auch für Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien.
Bei der Berechnung des Existenzminimums muss den tatsächlichen Verhältnissen
Rechnung getragen werden und kann nicht auf behauptete, aber nicht erfüllte ver-
tragliche Verpflichtungen des Schuldners abgestellt werden. Der nicht bezahlte
Mietzins kann daher bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksich-
tigt werden. Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit, die Revision der Einkom-
menspfändung zu verlangen von dem Augenblick an, wo er sich über den Ab-
schluss eines Mietvertrags ausweist und darüber, dass er den darin vereinbarten
Mietzins (wie auch allenfalls geltend gemachte Nebenkosten) tatsächlich bezahlt.
Für die Berechnung des Existenzminimums können damit nur tatsächliche bezahl-
te und mit Quittung belegte Beträge berücksichtigt werden (BGE 112 III 19).
3.3.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss den Beilagen nach eigenen
Angaben die Miete "angemessen" gekürzt (act. B.3, S. 4 und 5). Aus den Unterla-
gen geht jedoch nicht hervor, dass überhaupt eine Mietzinszahlung erfolgt ist.
Mietzinse können vom Mieter jedoch weder eigenmächtig noch beliebig gekürzt
werden. Macht ein Mieter Mängel an der Mietsache geltend und leitet er daraus
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die Herabsetzung des Mietzinses ab, hat er den Mietzins, damit er als bezahlt gilt,
bei der Schlichtungsstelle für Mietsachen zu hinterlegen (vgl. Art. 259a Abs. 2 OR
i.V.m. Art. 259g-259i OR). Alsdann ist im Zivilprozess über die Berechtigung bzw.
die Höhe der Herabsetzung zu entscheiden. Dass der Beschwerdeführer Mietzin-
se hinterlegt hätte, ist den Akten bzw. den eingereichten Beilagen nicht zu ent-
nehmen, weshalb das Betreibungsamt – anhand der vom Vermieter eingereichten
Betreibung auf ausstehende Mietzinse (BA act. 10) – zutreffend davon ausgehen
durfte, dass sie gar nicht bezahlt wurden. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer
in seiner Eingabe auch nicht behauptet. Entsprechend ist das Vorgehen des Be-
treibungsamtes C._____ mit der Beschränkung des Existenzminimums auf den
Grundbetrag von CHF 1'200.00 – damit den Mietzins unberücksichtigt zu lassen –
nicht zu beanstanden.
3.4.
Der Nachweis der Bezahlung kann – wie vom Betreibungsamt C._____ er-
wähnt – hingegen jederzeit nachträglich dokumentiert werden. Weist der Schuld-
ner nach, dass er diese Beträge tatsächlich bezahlt, kann er beim Betreibungsamt
eine Revision der Lohnpfändung beantragen. Für verfallene Monate kann jedoch
keine Rückzahlung an den Schuldner erfolgen.
3.5.
Nicht zu beanstanden ist daher die Anzeige an die E._____ vom 6. Februar
2024 zur Taggeldpfändung betreffend einen das neu errechnete Existenzminimum
übersteigenden Betrages. Dies gilt umso mehr, als Taggelder von Krankenversi-
cherungen als regelmässige Leistungen nicht unter die unpfändbaren Fürsorge-
leistungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG fallen, sondern gemäss Art.
93 SchKG beschränkt pfändbar sind (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 31 zu Art.
92 SchKG).
3.6.
Gründe, welche im Sinne von Art. 22 SchKG zur Nichtigkeit der Revision
der Einkommenspfändung führen, sind nicht ersichtlich.
3.7.
Mit Eingabe vom 28. April 2024 rügt der Beschwerdeführer schliesslich eine
rechtswidrige Vorgehensweise der E._____ betreffend angeblich unrechtmässiger
Leistungsabzüge und beantragt im Hinblick auf eine Entschädigung die Feststel-
lung unrechtmässiger Handlungen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichts-
behörde dient jedoch nicht der Feststellung von Handlungsweisen im Hinblick auf
die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Auf die "Ergänzung zur Klage-
schrift" ist folglich nicht einzutreten.
3.8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutre-
ten ist.
E. 8 / 9 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 5. Gemäss Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kan- tonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
E. 9 / 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 3. Mai 2024 Referenz KSK 24 33 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Pally, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand Revision der Einkommenspfändung Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region C._____ vom 19.03.2024 Mitteilung
03. Mai 2024
2 / 9 Sachverhalt A. Am 17. Januar 2023 vollzog das Betreibungs- und Konkursamt der Region C._____ (nachfolgend Betreibungsamt C._____) gegenüber A._____ die Pfän- dung in der Pfändungsgruppe Nr. D._____. Es wurden dabei die das monatliche Existenzminimum von CHF 2'900.00, bestehend aus einem Grundbedarf von CHF 1'200.00 und einem Mietzins von CHF 1'700.00, übersteigenden Einkünfte ge- pfändet. Mit Schreiben vom 23. November 2023 wurde der E._____ AG (nachfol- gend E._____) die Anzeige betreffend Taggeldpfändung mitgeteilt. B. Nachdem B._____ als Vermieter am 6. Februar 2024 beim Betreibungsamt C._____ ein Betreibungsbegehren gegen A._____ wegen Mietzinsausständen eingereicht hatte, nahm das Betreibungsamt C._____ noch gleichentags eine Re- vision der Einkommenspfändung vor. Das Existenzminimum wurde dabei auf CHF 1'200.00 reduziert und der Mietzins nunmehr unberücksichtigt gelassen. C. Die Revision der Einkommenspfändung wurde A._____ am 19. März 2024 mitgeteilt. Eine Anzeige betreffend revidierter Taggeldpfändung an die E._____ war bereits am 6. Februar 2024 erfolgt. D. Gegen diese Verfügung und wegen eines angestrebten Schlichtungsverfah- rens "in Sachen Mietmängel" wandte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) am 2. April 2024 (Datum Poststempel) mit "Klageschrift" an das Verwaltungs- gericht von Graubünden. Dieses überwies das Schreiben zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden. In dieser Eingabe bezeichnete er F._____, stellvertretender Amtsleiter des Bertreibungsamts C._____, sowie B._____ als Beklagte und beantragte einen Betreibungsstopp sowie die Mitteilung an die E._____ zur Auszahlung von vollständigen Taggeldansprüchen an ihn. Schliess- lich verlangte er eine richterliche Überprüfung des Vorgehens in Sachen Mietmän- gel sowie eine Herabsetzung des Mietzinses und schliesslich die Feststellung ei- nes Kündigungsschutzes. F. Mit Stellungnahme vom 16. April 2024 (Datum Poststempel) beantragte das Betreibungsamt C._____ die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die Einholung einer Stellungnahme von B._____ wurde verzichtet. H. Mit Eingabe vom 28. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine "Ergän- zung der Klageschrift" ein, wobei als Beklagte nicht mehr B._____, sondern vier Personen, welche bei der E._____ tätig sind, bezeichnet wurden.
3 / 9 I. Mit Schreiben vom 29. April 2024 zeigte B._____ seine Vertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti an. J. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes wegen Gesetzesverletzung oder Unange- messenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Im Kontext von Betreibungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verlet- zung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden am- tet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursäm- ter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). 1.2.1. Anfechtbar sind Verfügungen oder Beschlüsse des Vollstreckungsorgans, also konkrete Anordnungen der zuständigen Behörde, welche das Vollstreckungs- verfahren weiterführen und dementsprechend gegen aussen in Erscheinung tre- ten. Es muss sich um eine individuell-konkrete Anordnung der zuständigen Voll- streckungsbehörde handeln, welche einen bestimmten Sachverhalt betrifft. Mit der Anordnung muss das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben oder gestoppt und die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Person beeinträchtigt werden (Philippe Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 14 zu Art. 17 SchKG). Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG können demnach ausschliesslich Mängel im betreibungsrechtlichen Ver- fahren bzw. nur Betreibungshandlungen der Betreibungs- und Konkursämter, nicht aber materiell-rechtliche Fragen gerügt werden. Die Anzeige bzw. Verfügung des Betreibungsamts C._____ bezüglich der Revision der Einkommenspfändung stellt grundsätzlich eine anfechtbare Betreibungshandlung dar. 1.2.2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner "Klageschrift" (act. A.1) die sofor- tige einstweilige Aussetzung der Betreibungen (Betreibungsstopp) gegen ihn, so- wie die Mitteilung an die E._____ betreffend Auszahlung des gesamten Anspru- ches auf Taggelder ohne Abzüge ab April 2024. Im Weiteren beantragt der Be-
4 / 9 schwerdeführer eine Herabsetzung des Mietzinses und die Ungültigerklärung ei- ner Mitteilung des Vermieters sowie die Fortführung des Schlichtungsverfahrens. 1.2.3. Soweit der Beschwerdeführer die Überprüfung von Handlungen im Schlich- tungsverfahren für Mietsachen anbegehrt und weitere Handlungen von der Schlichtungsbehörde verlangt, beanstandet er keine Betreibungshandlungen. Derartige Rügen können zum Vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Auf- sichtsbeschwerdeverfahrens sein, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gleiches gilt betreffend die Anweisungen an die E._____. Anweisungen an eine Gläubigerin des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfah- rens nach Art. 17 ff. SchKG. Dies kann nur die Anzeige an die E._____ als sol- ches sein. 1.3. Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Hinsichtlich der Revision des Existenzmini- mums vom 19. März 2024 ist die Frist – unter Berücksichtigung der über Ostern geltenden Betreibungsferien – eingehalten, auch wenn die Eingabe an das Ver- waltungsgericht gerichtet wurde. Ebenso ist der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. 1.4. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes- rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit ge- setzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Auf- sichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und er- forderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu wür- digen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). 2.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe anzugeben, welche Änderung der angefochtenen Anordnung er beantragt, welche Rechtssätze durch den ange- fochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe er sich stützt.
5 / 9 2.2. Hinsichtlich der im vorliegenden Fall einzig überprüfbaren, innert der Be- schwerdefrist ergangenen Betreibungshandlung, nämlich der angepassten Be- rechnung des Existenzminimums, wurden vom Beschwerdeführer keine Rügen erhoben bzw. sind keine konkreten Ausführungen dazu erfolgt, weshalb diese feh- lerhaft erfolgt sei. Zu prüfen ist jedoch unter dem Blickwinkel der eingereichten Beilagen sowie auch einer allfälligen Nichtigkeit einer Lohnpfändung gemäss Art. 22 SchKG, ob die Revision der Existenzminimumberechnung zulässig war, indem dem Beschwerdeführer lediglich der Grundbetrag, nicht aber ein monatlicher Miet- zins als Zuschlag zum Grundbetrag zugestanden wurde. 2.3. Den Eingaben des Beschwerdeführers ist sinngemäss zu entnehmen, dass er die Reduktion des Existenzminimums um den Mietzins nicht akzeptiert und die
– unbestrittene, jedenfalls aber nicht widerlegte – Nichtleistung des Mietzinses mit Mängeln an der Mietsache begründet. 2.4. Das Betreibungsamt C._____ hält in seiner Stellungnahme vom 16. April 2024 (act. A.2) fest, es habe aufgrund des Betreibungsbegehrens des Vermieters festgestellt, dass der Mietzins offenbar seit Oktober 2023 nicht mehr oder nur teil- weise bezahlt worden sei, obwohl der Mietzins im Existenzminimum mit einem Betrag von CHF 1'700.00 angerecht worden sei. Daher sei umgehend eine Revi- sion und eine neue Anzeige an die E._____ erfolgt. Das Existenzminimum sei da- bei auf CHF 1'200.00 festgelegt worden, was den geltenden Grundlagen zur Exis- tenzminimumberechnung entspreche. Da der Schuldner weder die Miete noch die Krankenkassenprämien bezahlt habe bzw. deren Bezahlung nicht nachweisen könne, seien diese auch nicht im Existenzminimum zu berücksichtigen. Andern- falls würden Beträge berücksichtigt, welche vom Schuldner gar nicht dem vorge- sehenen Zweck zugeführt würden. Ebenso seien keine weiteren Belege vorgelegt worden, die aktuell im Existenzminimum zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe dem Betreibungsamt bei der Pfändung Belege zuzu- führen, welche darlegen würden, dass die Verpflichtungen bestehen und in der letzten Zeit auch bezahlt würden. Komme er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weise er sich über deren tatsächliche Zahlung aus, könne er die Revision der Einkommenspfändung verlangen. 3.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten oder der Betreibungsbeamtin für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Der Betreibungsbe- amte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufge-
6 / 9 stellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren An- wendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten oder der Betreibungsbeamtin ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Aufl., Basel 2021, N 21 zu Art. 93 SchKG). Gemäss den kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KGer GR KSK 09 39 v. 18.8.2009, S. 2) beträgt der Grund- betrag für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00. Hinzu kommen Zuschläge, nämlich der effektive Mietzins für das Wohnen, Sozialbeiträge und unumgängliche Berufsauslagen. Voraussetzung für deren Berücksichtigung ist jedoch, dass diese auch tatsächlich geleistet werden. Mit anderen Worten ist der tatsächlich bezahlte Mietzins der Wohnung des Schuldners als Zuschlag ins Existenzminimum einzu- berechnen, sofern dieser eine notwendige Auslage darstellt (Thomas Winkler, in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 37 zu Art. 93 SchKG). 3.2. Erhält das Betreibungsamt während der laufenden Einkommenspfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung entspre- chend an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Der Grundsatz, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden kön- nen, gilt wie erwähnt auch für Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien. Bei der Berechnung des Existenzminimums muss den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden und kann nicht auf behauptete, aber nicht erfüllte ver- tragliche Verpflichtungen des Schuldners abgestellt werden. Der nicht bezahlte Mietzins kann daher bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksich- tigt werden. Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit, die Revision der Einkom- menspfändung zu verlangen von dem Augenblick an, wo er sich über den Ab- schluss eines Mietvertrags ausweist und darüber, dass er den darin vereinbarten Mietzins (wie auch allenfalls geltend gemachte Nebenkosten) tatsächlich bezahlt. Für die Berechnung des Existenzminimums können damit nur tatsächliche bezahl- te und mit Quittung belegte Beträge berücksichtigt werden (BGE 112 III 19). 3.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss den Beilagen nach eigenen Angaben die Miete "angemessen" gekürzt (act. B.3, S. 4 und 5). Aus den Unterla- gen geht jedoch nicht hervor, dass überhaupt eine Mietzinszahlung erfolgt ist. Mietzinse können vom Mieter jedoch weder eigenmächtig noch beliebig gekürzt werden. Macht ein Mieter Mängel an der Mietsache geltend und leitet er daraus
7 / 9 die Herabsetzung des Mietzinses ab, hat er den Mietzins, damit er als bezahlt gilt, bei der Schlichtungsstelle für Mietsachen zu hinterlegen (vgl. Art. 259a Abs. 2 OR i.V.m. Art. 259g-259i OR). Alsdann ist im Zivilprozess über die Berechtigung bzw. die Höhe der Herabsetzung zu entscheiden. Dass der Beschwerdeführer Mietzin- se hinterlegt hätte, ist den Akten bzw. den eingereichten Beilagen nicht zu ent- nehmen, weshalb das Betreibungsamt – anhand der vom Vermieter eingereichten Betreibung auf ausstehende Mietzinse (BA act. 10) – zutreffend davon ausgehen durfte, dass sie gar nicht bezahlt wurden. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auch nicht behauptet. Entsprechend ist das Vorgehen des Be- treibungsamtes C._____ mit der Beschränkung des Existenzminimums auf den Grundbetrag von CHF 1'200.00 – damit den Mietzins unberücksichtigt zu lassen – nicht zu beanstanden. 3.4. Der Nachweis der Bezahlung kann – wie vom Betreibungsamt C._____ er- wähnt – hingegen jederzeit nachträglich dokumentiert werden. Weist der Schuld- ner nach, dass er diese Beträge tatsächlich bezahlt, kann er beim Betreibungsamt eine Revision der Lohnpfändung beantragen. Für verfallene Monate kann jedoch keine Rückzahlung an den Schuldner erfolgen. 3.5. Nicht zu beanstanden ist daher die Anzeige an die E._____ vom 6. Februar 2024 zur Taggeldpfändung betreffend einen das neu errechnete Existenzminimum übersteigenden Betrages. Dies gilt umso mehr, als Taggelder von Krankenversi- cherungen als regelmässige Leistungen nicht unter die unpfändbaren Fürsorge- leistungen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG fallen, sondern gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 31 zu Art. 92 SchKG). 3.6. Gründe, welche im Sinne von Art. 22 SchKG zur Nichtigkeit der Revision der Einkommenspfändung führen, sind nicht ersichtlich. 3.7. Mit Eingabe vom 28. April 2024 rügt der Beschwerdeführer schliesslich eine rechtswidrige Vorgehensweise der E._____ betreffend angeblich unrechtmässiger Leistungsabzüge und beantragt im Hinblick auf eine Entschädigung die Feststel- lung unrechtmässiger Handlungen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichts- behörde dient jedoch nicht der Feststellung von Handlungsweisen im Hinblick auf die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Auf die "Ergänzung zur Klage- schrift" ist folglich nicht einzutreten. 3.8. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist.
8 / 9 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 5. Gemäss Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kan- tonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
9 / 9 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: